4 lines
199 B
Markdown
4 lines
199 B
Markdown
# § 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
|
|
|
|
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
|