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# § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
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(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
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(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
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(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
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