Files
lawgit/laws_md/arbgg/§117.md

5 lines
190 B
Markdown

# § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten
Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.