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# § 86 Beginn des Verfahrens
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Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
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1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
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2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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