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# § 7 Amtsträger
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Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
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1.Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
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2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
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3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
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