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# § 65 Zweckbetrieb
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Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
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1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
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2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
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3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
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