6 lines
271 B
Markdown
6 lines
271 B
Markdown
# § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
|
|
|
|
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
|
|
|
|
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
|