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lawgit/laws_md/ao_1977/§43.md

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# § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.