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# § 375 Nebenfolgen
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(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
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1.Steuerhinterziehung,
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2.Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
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3.Steuerhehlerei oder
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4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
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kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).
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(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
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1.die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
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2.die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
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eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
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