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# § 348 Ausschluss des Einspruchs
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Der Einspruch ist nicht statthaft
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1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
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2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
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3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
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4.gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
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5.(weggefallen)
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6.in den Fällen des § 172 Absatz 3.
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