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# § 339 Pfändungsgebühr
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(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
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(2) Die Gebühr entsteht:
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1.sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
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2.mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
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(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
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(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
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1.die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
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2.auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
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3.ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
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4.die Pfändung in den Fällen des § 281 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
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Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
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