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# § 291 Niederschrift
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(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
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(2) Die Niederschrift muss enthalten:
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1.Ort und Zeit der Aufnahme,
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2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
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3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
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4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
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5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
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(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.
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