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# § 289 Zeit der Vollstreckung
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(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
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(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
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