8 lines
411 B
Markdown
8 lines
411 B
Markdown
# § 281 Pfändung
|
|
|
|
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
|
|
|
|
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
|
|
|
|
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
|