4 lines
209 B
Markdown
4 lines
209 B
Markdown
# § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
|
|
|
|
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
|