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# § 15 Angehörige
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(1) Angehörige sind:
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1.der Verlobte,
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2.der Ehegatte oder Lebenspartner,
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3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
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4.Geschwister,
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5.Kinder der Geschwister,
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6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
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7.Geschwister der Eltern,
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8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
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(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
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1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
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2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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