11 lines
1000 B
Markdown
11 lines
1000 B
Markdown
# § 121 Begründung des Verwaltungsakts
|
|
|
|
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
|
|
|
|
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
|
|
1.soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
|
|
2.soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
|
|
3.wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
|
|
4.wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
|
|
5.wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
|