16 lines
816 B
Markdown
16 lines
816 B
Markdown
# § 12 Betriebstätte
|
|
|
|
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
|
|
1.die Stätte der Geschäftsleitung,
|
|
2.Zweigniederlassungen,
|
|
3.Geschäftsstellen,
|
|
4.Fabrikations- oder Werkstätten,
|
|
5.Warenlager,
|
|
6.Ein- oder Verkaufsstellen,
|
|
7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
|
|
8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
|
|
a)die einzelne Bauausführung oder Montage oder
|
|
b)eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
|
|
c)mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
|
|
länger als sechs Monate dauern.
|