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# § 7 Beförderungspflicht
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Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
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1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
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2.die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
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3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.
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