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# § 3 Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
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4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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5.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
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6.Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
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7.Instandhalten von Werkzeugen,
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8.Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
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9.Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
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10.Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
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11.Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
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12.Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
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13.Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
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14.Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
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15.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
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16.Lagern und Entsorgen.
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(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.in der Fachrichtung Naturstein:
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a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
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b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
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c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
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d)Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
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e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
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2.in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
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a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
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b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
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c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
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d)Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
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e)Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
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3.in der Fachrichtung Sand und Kies:
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a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
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b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
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c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
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d)Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
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e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
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4.in der Fachrichtung Steinkohle:
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a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
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b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
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c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
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d)Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
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e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
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5.in der Fachrichtung Braunkohle:
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a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
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b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
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c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
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d)Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,
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e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.
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