10 lines
827 B
Markdown
10 lines
827 B
Markdown
# § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
|
|
|
|
(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
|
|
|
|
(1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.
|
|
|
|
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.
|
|
|
|
(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.
|