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# § 2
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(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
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1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
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2.Handel;
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3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
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4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
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5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
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(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
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