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# § 10 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
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2.entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
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3.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
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4.entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
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5.entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
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6.entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
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2.entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.
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