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# § 22 Belegheft, Aufzeichnungen
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(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
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(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
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