12 lines
1.0 KiB
Markdown
12 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 8
|
|
|
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns
|
|
1.entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
|
|
2.entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
|
|
|
|
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
|
|
|
|
(3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
|
|
|
|
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
|