7 lines
480 B
Markdown
7 lines
480 B
Markdown
# § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit
|
|
der Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.
|
|
|
|
(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
|