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# § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
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Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
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1.die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
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2.die Gründungsprüfung;
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3.die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
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4.die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
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5.die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
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6.die Einberufung der Hauptversammlung;
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7.die Sonderprüfung;
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8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
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9.die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
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10.die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
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11.die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
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11a.die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
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12.die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
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13.die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
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14.den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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