8 lines
523 B
Markdown
8 lines
523 B
Markdown
# § 207 Voraussetzungen
|
|
|
|
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
|
|
|
|
(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.
|
|
|
|
(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
|