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# § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
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(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
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1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
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2.Entnahmen aus der Kapitalrücklage
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3.Entnahmen aus Gewinnrücklagen
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a)aus der gesetzlichen Rücklage
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b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
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c)aus satzungsmäßigen Rücklagen
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d)aus anderen Gewinnrücklagen
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4.Einstellungen in Gewinnrücklagen
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a)in die gesetzliche Rücklage
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b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
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c)in satzungsmäßige Rücklagen
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d)in andere Gewinnrücklagen
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5.Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
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Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
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(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
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