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# § 3 Gebührenberechnung
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(1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.
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(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für
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1.erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,
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2.erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,
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3.Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
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4.interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,
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5.Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
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6.die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
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7.die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
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