Files
lawgit/laws_md/akkstellegebv/§1.md

4 lines
248 B
Markdown

# § 1 Gebührenerhebung
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.