4 lines
327 B
Markdown
4 lines
327 B
Markdown
# § 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
|
|
|
|
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.
|