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# § 9 Durchführung des Rahmenplans
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(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.
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(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
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