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# § 5 Inhalt des Rahmenplans
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(1) Der Rahmenplan bezeichnet
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1.die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
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2.die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
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3.die Arten der Förderung und
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4.die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
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(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.
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