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# § 3 Aquakulturstatistik
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Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:
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1.Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
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2.Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
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Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.
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