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# § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
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(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
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(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
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