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lawgit/laws_md/agrarolkv/§27.md

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# § 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.