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lawgit/laws_md/agrarolkv/§27.md

300 B

§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.