18 lines
1.0 KiB
Markdown
18 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 13 Ziele
|
|
|
|
(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.
|
|
|
|
(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:
|
|
1.Marktforschung und Werbung,
|
|
2.Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,
|
|
3.Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung und
|
|
4.Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.
|
|
|
|
(3) Der Branchenverband darf nicht
|
|
1.Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,
|
|
2.Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,
|
|
3.Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
|
|
4.Handlungen vornehmen, die
|
|
a)zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
|
|
b)das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
|