4 lines
481 B
Markdown
4 lines
481 B
Markdown
# § 11 Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
|
||
|
||
Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisseim Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entsprechend.
|