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# § 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
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(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:
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1.anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
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2.den zuständigen Stellen anderer Länder,
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3.den zuständigen Stellen des Bundes,
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4.den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
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5.den Organen der Europäischen Union.
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(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
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