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# § 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen sowie Pflichten von Zeugen und Sachverständigen zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten vorgeschrieben werden.
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(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, wenn die Vorschriften
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1.die Überwachung der Einhaltung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken betreffen oder
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2.Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken betreffen.
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