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# § 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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1.die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,
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2.die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
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a)die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
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b)Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
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c)im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse
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aa)Mindestmengen,
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bb)Mindestmarktwerte,
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cc)Mindestanbauflächen,
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d)Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere
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aa)eine Mindestmitgliederzahl,
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bb)die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
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cc)im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,
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3.Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,
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4.das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich
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a)des Ruhens der Anerkennung,
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b)der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
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c)der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
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zu regeln und
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5.die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.
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(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann
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1.in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und
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2.in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
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Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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(3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.
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(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.
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