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# § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
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Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:
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1.die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und
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2.soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.
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