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# § 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
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Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant
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1.seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder
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2.seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.
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