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# § 7 Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
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Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
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1.das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
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2.auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
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3.Auskunft zu erteilen und
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4.die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
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Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden ein antragstellendes Unternehmen schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
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