8 lines
756 B
Markdown
8 lines
756 B
Markdown
# § 5 Durchführung der Beihilfegewährung
|
|
|
|
(1) Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.
|
|
|
|
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen.
|
|
|
|
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen.
|