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# § 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
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(1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt (Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit
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1.Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen,
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2.Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
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3.die erforderlichen Auskünfte verlangen.
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(2) Der Begünstigte ist verpflichtet,
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1.die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,
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2.bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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(4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.
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