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# § 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
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1.Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
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2.Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
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3.Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
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der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.
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