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# § 6 Gegenstand der Kostenermittlung
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(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
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(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
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1.Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
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2.Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
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3.Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
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4.Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.
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